OLG Hamm - Beschluß vom 20.12.1994 (4 Ss OWi 1102/94) - DRsp Nr. 1996/4136
OLG Hamm, Beschluß vom 20.12.1994 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 1102/94
DRsp Nr. 1996/4136
Ein durch einen Computer erstellter, nicht eigenhändig unterzeichneter Bußgeldbescheid ist wirksam, wenn er auf einem für den Betroffenen erkennbaren und nachprüfbaren Willensakt der Behörde beruht. Der Erlaß des Bescheids muß auf einer Entscheidung der Bußgeldbehörde beruhen, die zu prüfen hat, ob sie aufgrund des ermittelten Sachverhalts, der auch das Anhörungsergebnis umfaßt, die Überzeugung von der Schuld des Betroffenen gewonnen hat und eine Ahndung nach pflichtgemäßem Ermessen für geboten hält.