OLG Hamm - Beschluß vom 24.05.1996
2 Ss OWi 509/96
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
VRS 92, 40

OLG Hamm - Beschluß vom 24.05.1996 (2 Ss OWi 509/96) - DRsp Nr. 1997/3863

OLG Hamm, Beschluß vom 24.05.1996 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 509/96

DRsp Nr. 1997/3863

»Ist die tatrichterliche Entscheidung, von der Verhängung eines Regelfahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen, nicht ermessensfehlerhaft, sondern vertretbar, hat das Rechtsbeschwerdegericht das hinzunehmen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob nicht auch eine andere Entscheidung vertretbar gewesen wäre.« Von einer näheren Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kann dann abgesehen werden, wenn sie erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen und der Tatrichter eine Geldbuße festsetzt, die dem Bußgeldkatalog entspricht.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen
VRS 92, 40