1. Bleibt der Betroffene in der Hauptverhandlung ohne Entschuldigung aus, so muß der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht verworfen werden. Im Gegensatz zu der Regelung des § 412StPO hat der Richter nach § 74OWiG verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren abzuschließen oder zu fördern. 2. Welche dieser Möglichkeiten der Richter wählt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.