OLG Hamm - Beschluß vom 25.10.1977 (1 Ss OWi 1678/77) - DRsp Nr. 1994/10975
OLG Hamm, Beschluß vom 25.10.1977 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 1678/77
DRsp Nr. 1994/10975
Ist für den Betroffenen ein Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen weiter Entfernung mit Kosten und Mühen verbunden, die außer Verhältnis zu der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit stehen (hier: Berlin-Dortmund), so darf das persönliche Erscheinen jedenfalls dann nicht angeordnet werden, wenn nicht versucht worden ist, die für erforderlich gehaltene weitere Sachaufklärung durch eine kommissarische Vernehmung des Betroffenen herbeizuführen.