OLG Hamm - Beschluß vom 27.10.1998 (2 Ss OWi 1124/98) - DRsp Nr. 1999/7082
OLG Hamm, Beschluß vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1124/98
DRsp Nr. 1999/7082
»Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Nr. 2 OWiG gegenüber dem Betroffenen durch Anordnung einer Vernehmung in einem zunächst gegen Unbekannt geführten Verfahren.«Die Anordnung einer Vernehmung muß sich auf eine konkrete Person beziehen, wenn sie die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2OWiG unterbrechen soll.