OLG Hamm - Urteil vom 02.10.1987 (20 U 365/86) - DRsp Nr. 1994/10673
OLG Hamm, Urteil vom 02.10.1987 - Aktenzeichen 20 U 365/86
DRsp Nr. 1994/10673
1. Die verschiedenen Tatbestände des § 12AKB stehen gleichwertig nebeneinander. Es ist dem Versicherungsnehmer, der den behaupteten, aber bestrittenen Diebstahl seines ausgebrannt aufgefundenen Fahrzeugs nicht beweisen kann, nicht verwehrt, seinen Anspruch auf den Tatbestand des Brandes zu stützen. 2. Es begegnet keinen Bedenken, daß der Versicherungsnehmer seinen Anspruch in der ersten Instanz ausdrücklich nur auf den Tatbestand des Diebstahls und erstmals in zweiter Instanz auch auf die Tatbestände des Unfalls und des Brandes gestützt hat.