OLG Hamm - Urteil vom 02.11.1983 (20 U 48/83) - DRsp Nr. 1994/10801
OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1983 - Aktenzeichen 20 U 48/83
DRsp Nr. 1994/10801
Die Aufbewahrung der Autoschlüssel in der auf der Garderobe abgehängten Schürze begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, wenn bekannt ist, daß der erwachsene führerscheinlose Sohn schon des öfteren das Fahrzeug unbefugt benutzt hat und jeweils insbesondere nach Alkoholgenuß intensiv nach den Autoschlüsseln sucht.