OLG Hamm - Urteil vom 03.11.1976
20 U 51/76
Normen:
ZPO § 261b Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1977, 1155

OLG Hamm - Urteil vom 03.11.1976 (20 U 51/76) - DRsp Nr. 1994/11006

OLG Hamm, Urteil vom 03.11.1976 - Aktenzeichen 20 U 51/76

DRsp Nr. 1994/11006

Die Zahlung des Prozeßkostenvorschusses durch eine große Behörde zwanzig Tage nach Zugang der gerichtlichen Zahlungsaufforderung ist nicht verspätet, wenn die Verspätung darauf beruht, daß die Zahlungsanweisung den dafür vorgesehenen Verwaltungsweg durchlaufen hat, und wenn der Behörde nicht vorgeworfen werden kann, daß sie für die Zahlung von Prozeßkostenvorschüssen kein schnelleres Verfahren vorgesehen hat.

Normenkette:

ZPO § 261b Abs. 3 ;
Fundstellen
VersR 1977, 1155