OLG Hamm - Urteil vom 03.12.1979 (13 U 264/79) - DRsp Nr. 1994/10919
OLG Hamm, Urteil vom 03.12.1979 - Aktenzeichen 13 U 264/79
DRsp Nr. 1994/10919
Die nach § 591RVO an die Witwe gezahlte Überbrückungshilfe dient der Bestreitung derjenigen Mehrbelastungen, welche die Umstellung auf die veränderten Lebensverhältnisse infolge des Todesfalls für sie mit sich bringt. Sie ist nicht auf die nach § 844BGB zu ersetzenden Beerdigungskosten anzurechnen.