OLG Hamm - Urteil vom 04.03.1960 (1 Ss 12/60) - DRsp Nr. 1994/11158
OLG Hamm, Urteil vom 04.03.1960 - Aktenzeichen 1 Ss 12/60
DRsp Nr. 1994/11158
Nachdem der Gesetzgeber es bisher nicht für notwendig erachtet hat, die gemäß § 41 Abs. 4StVZO vorgeschriebene mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sec² zu erhöhen, können nicht "aus Gründen der Verkehrssicherheit" über die Vorschriften der StVZO hinaus andere und höhere Anforderungen gestellt werden. Einer geringen Bremsverzögerung muß jedoch der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit anpassen.