OLG Hamm - Urteil vom 04.11.1980 (27 U 153/80) - DRsp Nr. 1994/1976
OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1980 - Aktenzeichen 27 U 153/80
DRsp Nr. 1994/1976
1. Die Neuwertigkeitsgrenze von 1.000 km-Fahrleistung für eine Kfz-Unfallschaden-Abrechnung auf Neuwagenbasis duldet keine auch nur geringfügige Überschreitung.2. Im Falle unverhältnismäßiger Mehrkosten aus einer Neupreis-Abrechnung muß sich der Geschädigte mit der Ersatzleistung für die billigere Reparatur - zuzüglich Ausgleichs des merkantilen Minderwertes - begnügen.