Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Februar 1996 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden aufgrund des Vorfalls vom 18.10.1994 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner alle weiteren immateriellen Schäden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Beklagten: unter 15.000,00 DM.
I.
Die Klägerin fordert vom Beklagten Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens wegen der Kopfverletzungen, die sie bei einem Vorfall am 18.10.1994 erlitten hat.
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