OLG Hamm - Urteil vom 07.10.1982 (27 U 161/82) - DRsp Nr. 1994/1974
OLG Hamm, Urteil vom 07.10.1982 - Aktenzeichen 27 U 161/82
DRsp Nr. 1994/1974
Die Tätigkeit eines nach einem Kfz-Unfall zur Schadensregulierung eingeschalteten Anwalts, dessen Honorar der Schädiger dem Geschädigten zu erstatten hat, umfaßt die mit dem Schädiger, dessen Haftpflichtversicherer, aber auch die mit dem Kaskoversicherer geführten Verhandlungen.