OLG Hamm - Urteil vom 08.10.1981 (4 U 164/81) - DRsp Nr. 1994/10862
OLG Hamm, Urteil vom 08.10.1981 - Aktenzeichen 4 U 164/81
DRsp Nr. 1994/10862
1. Die kurze Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1BGB gilt auch, soweit der Vermieter seines Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache mit einer Verletzung von Obliegenheiten durch den Mieter begründet. 2. Auch die gegen den berechtigten Fahrer eines Mietwagens gerichteten Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung des Fahrzeugs unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1BGB.