Auf die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten wird das am 8. Juni 1983 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM (in Worten: dreißigtausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Januar 1982 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden aus dem Schadensereignis vom 29. August 1981 auf dem Schützenplatz des Schützenvereins xxx in xxx unter Berücksichtigung einer Mitverantwortung des Klägers in Höhe von 1/4 und vorbehaltlich eines Forderungsüberganges auf öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungsträger zu ersetzen.
3. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall (Klageanträge zu Nr. 2. und 3.) ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/4 gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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