OLG Hamm - Urteil vom 10.12.1974 (5 Ss 680/74) - DRsp Nr. 1994/11043
OLG Hamm, Urteil vom 10.12.1974 - Aktenzeichen 5 Ss 680/74
DRsp Nr. 1994/11043
Wer seinen Pkw in einer unübersichtlichen Kurve auf verhältnismäßig schmaler Straße mit einer für die Verkehrslage ganz unangemessenen niedrigen Geschwindigkeit (hier: 8 bis 10 km/h) ausrollen läßt, ist für einen Unfall strafrechtlich verantwortlich, der deshalb zustandekommt, daß ein nachfolgender Kraftfahrer, um ein Auffahren zu vermeiden, auf die Gegenfahrbahn lenkt und dort - etwa in Höhe des Vordermannes - mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug zusammenstößt.