OLG Hamm - Urteil vom 11.09.1992 (20 U 109/92) - DRsp Nr. 1994/10397
OLG Hamm, Urteil vom 11.09.1992 - Aktenzeichen 20 U 109/92
DRsp Nr. 1994/10397
Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers wird bei der Frage, ob ihm seine Angaben zum Kfz-Diebstahl gem. §§ 141, 286ZPO geglaubt werden können, nur durch solche Indizien oder Ungereimtheiten im Sachvortrag in Frage gestellt, die den Tatrichter zu der Überzeugung gelangen lassen, dem Versicherungsnehmer könnten seine Angaben zum Diebstahlgeschehen nicht geglaubt werden (i.A. an BGH VersR 1991, 917).