OLG Hamm - Urteil vom 14.07.1986
13 U 283/85
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1987, 83
DRsp I(123)320h

OLG Hamm - Urteil vom 14.07.1986 (13 U 283/85) - DRsp Nr. 1992/8951

OLG Hamm, Urteil vom 14.07.1986 - Aktenzeichen 13 U 283/85

DRsp Nr. 1992/8951

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden: Ersatzfähigkeit der Kosten eines Ergänzungsgutachten.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

»... In der Rechtspr. ist anerkannt, daß die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung eingeholten Gutachtens zu ersetzen sind, wenn für die Einholung eines solchen Gutachtens ein rechtfertigender Anlaß bestand, also das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist .. . Nachdem die Bekl. die Schadensfeststellungen im Gutachten des Sachverständigen R. angegriffen hatte und auch den merkantilen Minderwert in Zweifel gezogen hatte, durfte der Kl. zum Nachweis seines Schadens das Ergänzungsgutachten einholen. Dies war durch das Verhalten der Bekl. veranlaßt und sachgerecht.«

Hinweise:

Siehe auch LG München I v. 28.04.1986; ZfS 1986, 325; LG Nürnberg-Fürth v. 08.07.1986, ZfS 1986, 325.

Fundstellen
DAR 1987, 83