OLG Hamm - Urteil vom 14.09.1988 (20 U 365/87) - DRsp Nr. 1994/10642
OLG Hamm, Urteil vom 14.09.1988 - Aktenzeichen 20 U 365/87
DRsp Nr. 1994/10642
1. Der Grenzwert von 1,3 o/oo, ab dem stets von einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist, gilt auch für zur Nachtzeit fahrende Kradfahrer. 2. Unter dem Grenzwert von 1,3 o/oo kann auf eine relative Fahruntüchtigkeit nur aus solchen Fahrfehlern geschlossen werden, deren Vorliegen vom Versicherer nachgewiesen ist.