OLG Hamm - Urteil vom 15.03.2001
27.U 185/00
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 23.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 282/98

OLG Hamm - Urteil vom 15.03.2001 (27.U 185/00) - DRsp Nr. 2011/8044

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 27.U 185/00

DRsp Nr. 2011/8044

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. August 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 16.110, DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Juni 1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 40 % und die Beklagten 60 %.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 15 % und die Beklagten 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,- DM.

Tatbestand:

Die am 08.11.1991 geborene Klägerin hat vollen materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie die Feststellung der künftigen Ersatzpflicht aus einem Verkehrsunfall vom 26.09.1996 gegen 8.00 Uhr in N beansprucht, bei dem sie beim Überqueren der W-Straße vom Pkw Ford Sierra der Erstbeklagten, von dieser selbst geführt und haftpflichtversichert bei der Zweitbeklagten, erfasst und verletzt wurde.