Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. August 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 16.110, DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Juni 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 40 % und die Beklagten 60 %.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 15 % und die Beklagten 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,- DM.
Die am 08.11.1991 geborene Klägerin hat vollen materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie die Feststellung der künftigen Ersatzpflicht aus einem Verkehrsunfall vom 26.09.1996 gegen 8.00 Uhr in N beansprucht, bei dem sie beim Überqueren der W-Straße vom Pkw Ford Sierra der Erstbeklagten, von dieser selbst geführt und haftpflichtversichert bei der Zweitbeklagten, erfasst und verletzt wurde.
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