OLG Hamm - Urteil vom 20.03.1980 (27 U 201/79) - DRsp Nr. 1994/10907
OLG Hamm, Urteil vom 20.03.1980 - Aktenzeichen 27 U 201/79
DRsp Nr. 1994/10907
Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw ist auf die Ansprüche des Käufers eine Nutzungsvergütung anzurechnen, die in der Regel bei einem Kaufpreis bis 12000,00 DM 0,10 DM und bei einem höheren Preis 1/100000 dieses Preises pro gefahrenen Kilometer beträgt.