OLG Hamm - Urteil vom 25.10.1989 (20 U 141/89) - DRsp Nr. 1994/10599
OLG Hamm, Urteil vom 25.10.1989 - Aktenzeichen 20 U 141/89
DRsp Nr. 1994/10599
Auch in der Kaskoversicherung ist der Benutzer eines Fahrzeugs, selbst wenn er es nach eigenem Gutdünken nutzen darf, Repräsentant nur dann, wenn der Versicherungsnehmer sich der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit für das Fahrzeug vollständig begeben hat und wenn der Benutzer aufgrund besonderer Abreden außerdem befugt ist, die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers wenigstens teilweise wahrzunehmen.