OLG Hamm - Urteil vom 25.11.1969 (3 Ss 882/69) - DRsp Nr. 1994/11124
OLG Hamm, Urteil vom 25.11.1969 - Aktenzeichen 3 Ss 882/69
DRsp Nr. 1994/11124
Es entspricht der Verkehrserfahrung, daß der Ort des Zusammenstoßes zweier hintereinander fahrender Kraftwagen (Auffahrunfall) nur wenige Meter vor der Stelle liegt, an der sich die ersten Schmutz- und Fahrzeugteile auf der Fahrbahn abgelagert haben.