OLG Hamm - Urteil vom 29.09.1995 (20 U 113/95) - DRsp Nr. 1996/29424
OLG Hamm, Urteil vom 29.09.1995 - Aktenzeichen 20 U 113/95
DRsp Nr. 1996/29424
Ist der wenig benutzte Reserveschlüssel kopiert worden und läßt sich nicht nachweisen, daß der Versicherungsnehmer damit etwas zu tun hatte, so reichen die Duplizierung sowie die Tatsache, daß die Entwendung kurz vor Ablauf der 2ÄJahresfrist für die Neupreisentschädigung stattgefunden hat, zur Begründung der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalles nicht aus.