Vgl. auch OLG Koblenz v. 03.05.1968, VersR 1966, 1128, welches 1/4 der Prämie = 6,30 DM nicht mehr als geringfügig erachtet. So zu 1. auch LG Koblenz v. 03.07.1969, VersR 1970, 1001 auch hinsichtlich des mitversicherten Fahrers.
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