Hinweis:
Zu a-b] bezieht sich das OLG Karlsruhe auf eine eigene Entscheidung aus dem Vorjahr (Beschluß 3 W 191/54 10.6.1954, in VersR 1955, 153); dort heißt es: "Zu ersetzen sind die Beerdigungskosten, zu denen auch die Kosten für ein Grabmal gehören, nur, soweit sie der Lebensstellung, dem Einkommen und Vermögen des Getöteten sowie der wirtschaftlichen Lage der zur Tragung dieser Kosten bestimmten Erben entsprechen." Weitere einschlägige Rechtsprechung unter ES Kfz-Schaden M-1/8, 9, 11, 22, 24.
Die Frage der MVorteilsausgleichung c] war und ist für den Anwendungsbereich des § 844 Abs. 1 BGB Trauerkleidung umstritten. Gegen einschlägige Abzüge hat sich etwa auch schon OLG Düsseldorf (Urteil 1 U 572/47 1.4.1948, in VRS 1, 27) ausgesprochen, später die unter ES Kfz-Schaden M-1/17 und ES Kfz-Schaden M-1/21 erfaßte Rechtsprechung; Stimmen für eine Anrechnung nachstehend unter ES Kfz-Schaden M-1/6.
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