Hinweis:
Eigentlich hätte man erwartet, daß die Kläger als Söhne der Verunglückten auch deren Erben gewesen sind. In einem solchen Falle hätte die Ersatzpflicht nicht erst mit den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Ausrichtung der Bestattung begründet werden müssen, wie sich aus den Gründen der genannten BGH-Entscheidung ergibt.
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