Ist Ersatz für die Beschädigung eines Kfz zu leisten, so besteht der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten und des Minderwerts auch dann, wenn der Geschädigte das Kfz nicht reparieren läßt, sondern dieses bei der Ersatzbeschaffung unrepariert in Zahlung gibt (BGHZ 66, 239 [ES Kfz-Schaden A-2/1]. Die Wertminderung richtet sich in diesem Fall nicht nach der Differenz zwischen dem Zeitwert des Kfz einerseits und der Summe aus Verkaufserlös und Wiederherstellungskosten andererseits, sondern nach dem Wertverlust, der trotz ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur deshalb eingetreten wäre, weil »Unfallwagen« im Fall ihres späteren Verkaufs oder sonstiger späterer Verwendung erfahrungsgemäß geringer eingeschätzt werden als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
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