Dem Kl. ist darin zuzustimmen, daß Anwaltskosten des Geschädigten (sogenannte Rechtsverfolgungskosten) auch dann ersatzfähig sein können, wenn der Rechtsanwalt keine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger durchsetzen soll, sondern die Ansprüche des Geschädigten gegen seinen Kaskoversicherer ... . Ausnahmslos gelten kann dies freilich nicht. Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist regelmäßig, daß der Geschädigte die Beauftragung des Anwalts für erforderlich halten durfte ... . Schon bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen werden im Schrifttum mit Recht Fallgestaltungen hervorgehoben, in denen die Kosten des Rechtsanwalts nicht ersatzfähig sind (einfach gelagerte Fälle bei völliger Klarheit der Haftung nach Grund und Höhe ...).
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