OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.10.1972 (10 U 11/72) - DRsp Nr. 1994/11606
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.1972 - Aktenzeichen 10 U 11/72
DRsp Nr. 1994/11606
Ob bei Inanspruchnahme eines Mietwagens durch die ersparte Abnutzung des eigenen Kfz ein meßbarer Vorteil entstanden ist, hängt von dem Umständen, insbesondere von der Länge der Fahrstrecke und der Dauer der Benutzung ab. Eine Fahrleistung des Mietwagens von 640 km rechtfertigt die Annahme einer Eigenersparnis.