OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.10.1983
10 U 113/83

OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.10.1983 (10 U 113/83) - DRsp Nr. 2011/7928

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.1983 - Aktenzeichen 10 U 113/83

DRsp Nr. 2011/7928

1. Auf die Berufung der Beklagten wird Nr. 2 des Urteils des Landgerichts xxx vom 25. März 1983 abgeändert und wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle aus dem Unfall vom 16. Juli 1978 entstehenden zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7/8, der Kläger zu 1/8.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer der Parteien liegt unter DM 40 000.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts zweifelsfrei nicht zulässig ist (§ 543 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. Der Kläger ist dadurch beschwert, dass das angegriffene Urteil nicht die von ihm beantragten Gründe für die Entstehung eines weiteren Schmerzensgeldanspruchs festgelegt hat.

Die Berufung der Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet, die Anschlussberufung unbegründet.

I. Dem Kläger steht nach § Abs. Satz 1 das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt DM 50.000 zu, wovon DM 15.000 in Streit sind.