OLG Koblenz - 30.12.1969 (6 U 760/68) - DRsp Nr. 1994/12016
OLG Koblenz, vom 30.12.1969 - Aktenzeichen 6 U 760/68
DRsp Nr. 1994/12016
Bei Bemessung des Schmerzensgelds kann auch ein uneinsichtiges Verhalten des Versicherers Berücksichtigung finden, wenn es zu einer unnötig langen Prozeßdauer führt und damit zwangsläufig auch eine Verschlimmerung der unfallbedingten Leiden des Verletzten zur Folge hat.