OLG Koblenz - Beschluß vom 02.02.1988 (2 Ss 24/88) - DRsp Nr. 1997/1207
OLG Koblenz, Beschluß vom 02.02.1988 - Aktenzeichen 2 Ss 24/88
DRsp Nr. 1997/1207
1. Ein Zeuge, der durch ein anschließend in einen Unfall verstricktes Fahrzeug überholt wird, ist allein aufgrund der Beobachtung dieses Vorgangs nicht Unfallbeteiligter i.S. des § 142 Abs. 4StGB.2. Der Vorsatz nach § 142 Abs. 1StGB setzt das Bewußtsein voraus, (möglicherweise) einen Unfall verursacht und nach den Umständen angezeigte Feststellungen i.S. des Abs. 1 nicht ermöglicht zu haben. Der Täter muß das Bewußtsein haben, die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche aus dem Unfallgeschehen zu beeinträchtigen.