OLG Koblenz - Beschluß vom 03.11.1977 (1 Ss 587/77) - DRsp Nr. 1994/11934
OLG Koblenz, Beschluß vom 03.11.1977 - Aktenzeichen 1 Ss 587/77
DRsp Nr. 1994/11934
Will der Amtsrichter in der Hauptverhandlung ohne den nicht erschienenen Betroffenen zur Sache verhandeln, obwohl dessen persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung angeordnet war, so kann, wenn der anwesende Verteidiger diesem Vorgehen nicht widerspricht, darin ein wirksamer Verzicht des Betroffenen auf Teilnahme an der Hauptverhandlung angesehen werden.