OLG Koblenz - Beschluß vom 05.02.1986 (14 W 99/86) - DRsp Nr. 1994/11779
OLG Koblenz, Beschluß vom 05.02.1986 - Aktenzeichen 14 W 99/86
DRsp Nr. 1994/11779
Die notwendigen Vorbereitungskosten, die eine Partei auf Veranlassung des gerichtlich bestellten Gutachtens für die Erstellung des Gutachtens aufwendet (Auftrag an eine Kfz-Firma zum Ausbau eines streitbefangenen Motors), sind erstattungsfähig.