OLG Koblenz - Beschluß vom 11.11.1982 (1 Ws 698/82) - DRsp Nr. 1994/11855
OLG Koblenz, Beschluß vom 11.11.1982 - Aktenzeichen 1 Ws 698/82
DRsp Nr. 1994/11855
Auch wenn die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten als Mittel zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgesuchs in aller Regel nicht statthaft ist, muß der Tatrichter in jedem Fall prüfen, ob nicht durch die Vorlage der Versicherung ausnahmsweise die Säumnis entschuldigt werden kann. Damit ist der Tatrichter mit der Prüfung befaßt, ob das Gesuch des Angeklagten begründet ist oder nicht.