OLG Koblenz - Beschluß vom 14.12.1984 (1 Ss 485/84) - DRsp Nr. 1994/11810
OLG Koblenz, Beschluß vom 14.12.1984 - Aktenzeichen 1 Ss 485/84
DRsp Nr. 1994/11810
Ist ein landwirtschaftlicher Verbindungsweg durch das Zeichen 250 zu § 41StVO für den allgemeinen Verkehr gesperrt und wird durch das Zusatzschild 812 nur der land- und forstwirtschaftliche Verkehr freigegeben, so ist die Benutzung des Weges durch einen Ingenieur des Elektrizitätswerkes, der einen in der Nähe des Weges gelegenen Betonmast überprüfen muß, nicht gestattet.