OLG Koblenz - Beschluß vom 22.01.1986
1 Ss 18/86
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 155
VRS 71, 58
ZfS 1986, 192

OLG Koblenz - Beschluß vom 22.01.1986 (1 Ss 18/86) - DRsp Nr. 1994/11781

OLG Koblenz, Beschluß vom 22.01.1986 - Aktenzeichen 1 Ss 18/86

DRsp Nr. 1994/11781

"Wenden" im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO liegt auch dann vor, wenn ein Fahrzeug nicht in einem Zug von der bisherigen in die entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird, sondern unter Mitbenutzung einer Grundstückseinfahrt; das Fahrzeug darf dabei aber nicht die Straße gänzlich verlassen, sondern muß wenigstens mit einem Teil auf ihr verbleiben.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5 ;

Hinweise:

Wenden bejaht bei Einbezug eines auf der linken Seite gelegenen Parkplatzes; OLG Koblenz (12 U 1114/90) NZV 1992, 406.

Fundstellen
DAR 1986, 155
VRS 71, 58
ZfS 1986, 192