OLG Koblenz - Urteil vom 13.10.1983
1 Ss 350/83
Normen:
StVO § 5 ;
Fundstellen:
VRS 66, 219

OLG Koblenz - Urteil vom 13.10.1983 (1 Ss 350/83) - DRsp Nr. 1994/11834

OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.1983 - Aktenzeichen 1 Ss 350/83

DRsp Nr. 1994/11834

1. Steht den Verkehrsteilnehmern in beiden Fahrtrichtungen gemeinsam eine dritte Spur zum Überholen zur Verfügung, dann darf auch bei Gegenverkehr überholt werden. In diesen Fällen gilt für die Benutzung der mittleren Fahrspur das Prioritätsprinzip. 2. Erkennt der Kraftfahrer, der zuerst auf dem mittleren Fahrstreifen überholt, daß ein ihm auf dieser Spur entgegenkommender Personenwagen verkehrswidrig sein Vorrecht nicht einräumt, muß er seinen Überholvorgang abbrechen.

Normenkette:

StVO § 5 ;
Fundstellen
VRS 66, 219