OLG Koblenz - Urteil vom 17.03.1977 (1 Ss 62/77) - DRsp Nr. 1994/11942
OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.1977 - Aktenzeichen 1 Ss 62/77
DRsp Nr. 1994/11942
A. Hat die Mutter des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hat, außerhalb einer Vernehmung gegenüber einem Polizeibeamten Angaben zum Tatgeschehen gemacht, so sind diese Angaben, die durch die Vernehmung des Polizeibeamten als Zeugen in der Hauptverhandlung einzuführen sind, uneingeschränkt verwertbar. B. Soll durch die in der Hauptverhandlung beantragte Durchführung einer Ortsbesichtigung die Unrichtigkeit der Aussage eines Zeugen bewiesen werden und stellt dieser Zeuge das einzige den Angeklagten belastende Beweismittel dar, so muß der Tatrichter dem Beweisantrag entsprechen.