OLG Koblenz - Urteil vom 18.01.1966 (2 Ss 552/65) - DRsp Nr. 1994/12018
OLG Koblenz, Urteil vom 18.01.1966 - Aktenzeichen 2 Ss 552/65
DRsp Nr. 1994/12018
1. Auch auf Landstraßen, die dem Ortsverbindungsverkehr dienen, kann ein besonders langsames Fahren, daß meistens durch objektive Umstände geboten und nach den Fähigkeiten des Fahrers erforderlich ist, eine strafbare Behinderung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer darstellen. 2. Im Einzelfall kann dabei eine Geschwindigkeit von 20 km/h als besonders langsam zu bezeichnen sein.