OLG Koblenz - Urteil vom 19.11.1984 (12 U 372/84) - DRsp Nr. 1994/11812
OLG Koblenz, Urteil vom 19.11.1984 - Aktenzeichen 12 U 372/84
DRsp Nr. 1994/11812
Der Anspruch des Halters eines Pkw, der einen anderen gebeten hatte, ihn mit seinem, des Halters, Pkw nach Hause zu fahren, auf Ersatz der Schäden am Pkw, die der andere bei dieser Fahrt schuldhaft verursachte, verjährt nach § 852BGB in drei Jahren und nicht - etwa aus dem Gesichtspunkt einer Gebrauchsüberlassung oder ähnlichem - schon nach sechs Monaten.