OLG Koblenz - Urteil vom 20.12.1996
10 U 1667/95
Fundstellen:
NJW 1997, 1375
NJWE-VHR 1997, 167
VersR 1997, 1500
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 26.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 57/95

OLG Koblenz - Urteil vom 20.12.1996 (10 U 1667/95) - DRsp Nr. 2011/7983

OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.1996 - Aktenzeichen 10 U 1667/95

DRsp Nr. 2011/7983

1. Eine zur Geldentschädigung verpflichtende schwerwiegende Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist nicht nur auf Fälle des Vorsatzes beschränkt, sie kann auch bei einer groben Fahrlässigkeit des Verletzers vorliegen (Anschluß BGH NJW 1996, 985). 2. Wird aufgrund einer grobfahrlässigen Fotoverwechslung das Bild eines unbeteiligten und unbescholtenen katholischen Pfarrers in einem Zeitschriftenartikel über sexuelle Verfehlungen katholischer Priester gegenüber Minderjährigen bundesweit mit einer Auflage von über 1,5 Millionen Exemplaren veröffentlicht, löst diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts einen Anspruch des Betroffenen aus. 3. Die für die Bemessung der Geldentschädigung im Vordergrund stehenden Gesichtspunkte der Genugtuung des Opfers und der Prävention führen in einem solchen Fall zu einer Geldentschädigung von 20000 DM [10000 EUR].

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 26. Oktober 1995 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.000,00 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.