»... Bei der Abwägung der Schadensverteilung ist davon auszugehen, daß den Fahrer grundsätzlich allein die Verantwortung für die Führung seines Kfz trifft (vgl. BGH, VersR 66,567; OLG Celle, VersR 78,330). Das wirkt sich auch auf das Maß der Haftung aus. Andererseits trifft denjenigen, der mit einem Kraftfahrer gemeinsam zecht oder jedenfalls mit ihm gemeinsam eine Veranstaltung besucht, auf der Alkohol getrunken wird, dann, wenn er mit ihm fahren will, im Interesse der eigenen Sicherheit die Pflicht, darauf zu achten, daß der Kraftfahrer nicht zu viel Alkohol trinkt oder getrunken hat. Insofern ist für ihn eine gewisse Mitverantwortung für eine sichere Autofahrt gegeben. Das entspricht auch allgemeiner Überzeugung in der Bevölkerung. Deshalb kann das Mitverschulden eines Geschädigten, der sich dann dem erkennbar betrunkenen Kraftfahrer anvertraut, nicht gering bemessen werden. ...«
Der BGH hat die Revision des Klägers durch Beschluß vom 22.11.1988 (VI ZR 36/88) nicht angenommen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|