OLG Köln - 17.12.1996 (9 U 80/96) - DRsp Nr. 1998/1418
OLG Köln, vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 9 U 80/96
DRsp Nr. 1998/1418
Für den durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer ist unmittelbar einsichtig, daß der Beweiswert von Anschaffungsrechnungen erheblich gemindert ist, wenn diese Rechnungen nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang, sondern erst nachträglich angefertigt und rückdatiert werden.Bei einem solchen Vorgehen macht sich der Versicherer über den Wert solcher Belege falsche Vorstellungen, wenn ihm die Tatsache der nachträglichen Anfertigung verschwiegen und sogar auf Nachfrage noch ausdrücklich bestätigt wird, daß es sich "selbstverständlich" um Originalrechnungen handele.