(a-b) »... Daß hier ein Unfall im Straßenverkehr stattgefunden hat, steht außer Zweifel. Nach den Feststellungen des AG hat das Verhalten des Angekl. Ä das sichtbehindernde und verkehrswidrige Abstellen des Pkw im Einmündungsbereich .. Ä zu diesem Unfall beigetragen.
Tathandlung des § 142 Abs. 1 StGB ist das Sichentfernen vom Unfallort. Die Bestimmung setzt demnach die Anwesenheit des Täters am Unfallort voraus. Wer dort nicht anwesend ist, kann die Tathandlung Ä Verlassen des Unfallorts Ä nicht begehen .. . Weder eine Entfernung von einem anderen Ort als der Unfallstelle .. noch das Unterlassen des Aufsuchens des Unfallorts wird von § 142 Abs. 1 StGB erfaßt (BayObLG, VRS 72, 72 [hier: III (320) 217 a-b] ..).
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