OLG Köln vom 20.01.1998
9 U 156/97
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1998, 328

OLG Köln - 20.01.1998 (9 U 156/97) - DRsp Nr. 1999/1788

OLG Köln, vom 20.01.1998 - Aktenzeichen 9 U 156/97

DRsp Nr. 1999/1788

1. Dem Versicherer ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich erstmalig in zweiter Instanz auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung zu berufen, es sei denn, dies ist nach Treu und Glauben als rechtsmißbräuchlich anzusehen oder es stehen die Verspätungsvorschriften der ZPO entgegen (hier verneint). 2. Falsche Angaben zum Kern des Unfallgeschehens erfüllen objektiv den Tatbestand der Obliegenheitsverletzung. 3. Eine Aufklärungspflichtverletzung durch falsche Angaben in der Schadenanzeige scheidet nur dann aus, wenn der Versicherer bereits vorher die zutreffenden Umstände gekannt hat.