OLG Köln vom 21.12.1989
5 U 96/89
Normen:
AKB § 13 Abs. 10 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
ZfS 1990, 136
r+s 1990, 45

OLG Köln - 21.12.1989 (5 U 96/89) - DRsp Nr. 1994/12313

OLG Köln, vom 21.12.1989 - Aktenzeichen 5 U 96/89

DRsp Nr. 1994/12313

1. Sicherstellung von § 13 Abs. 10 AKB setzt die gesicherte Prognose voraus, der Versicherungsnehmer werde die (den Wiederbeschaffungswert übersteigende) Neupreisentschädigung zur Anschaffung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges verwenden, z.B. durch Vorlage eines verbindlichen Kaufvertrages. Die bloße Absichtserklärung des Versicherungsnehmers reicht nicht aus. 2. Bei mangelnder Sicherstellung der Verwendung der Neupreisentschädigung ist nicht nur eine Zahlungsklage, sondern auch eine entsprechende Feststellungsklage abzuweisen. Bei der Sicherstellung handelt es sich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung zum Grunde, nicht lediglich um eine Fälligkeitsvoraussetzung. Ihr Fehlen ließe nur eine Entscheidung über Teile eines Rechtsverhältnisses zu. Über ein Rechtsverhältnis i. S. von § 256 ZPO kann aber nur insgesamt entschieden werden.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 10 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen