»... Das Verhalten des Bekl. im Prozeß läßt nicht den Schluß zu, er habe die Klage veranlaßt. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß der Bekl. zunächst Klageabweisung beantragt und die Schadensregulierung von der Vorlage der Reparaturkostenrechnung abhängig gemacht hat. Die Erstattung seines Kfz-Schadens konnte der Kl. erst nach Vorlage dieser Rechnung verlangen. Zwar ist gemäß § 271 BGB der Schadensersatzanspruch im Zweifel bereits im Zeitpunkt der Einwirkung des schädigenden Ereignisses auf ein geschütztes Rechtsgut fällig. Bei der Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers Ä sei es auch nur mittelbar über den direkten Schädiger Ä muß der Versicherungsgesellschaft aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Möglichkeit zugestanden werden, die erhobenen Ansprüche in angemessener Weise zu überprüfen. Hierzu war die Vorlage der Rechnung über die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten erforderlich; denn zwischen den Parteien war unstreitig, daß der Pkw des Kl. repariert worden war.
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