OLG Köln vom 28.01.1986
Ss 826/85
Normen:
OWiG § 66, § 74 Abs.2, § 80 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)149d-e
VRS 70, 458
VerkMitt 1986, 52

OLG Köln - 28.01.1986 (Ss 826/85) - DRsp Nr. 1992/9726

OLG Köln, vom 28.01.1986 - Aktenzeichen Ss 826/85

DRsp Nr. 1992/9726

d. Wirksamkeit des Bußgeldbescheids trotz falscher Angaben zur Person und zum Fahrzeug des Betroffenen, sofern die Identität des Betroffenen zweifelsfrei feststeht. e. Zulässige Beschränkung des auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 gerichteten Antrags auf die Rüge der Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Bußgeldbescheids.

Normenkette:

OWiG § 66, § 74 Abs.2, § 80 ;

(d) »... Der Bußgeldbescheid wäre nur dann unwirksam gewesen, wenn die Fehler bei Anschrift, Geburtstag, Geburtsort, bei den Führerscheindaten und bei dem Kennzeichen des Pkw Zweifel an der Identität des Betroff. hätten erwecken können (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 65, 455; OLG Hamm, VRS 40, 460; 51, 217; 56, 464; OLG Karlsruhe VRS 62, 289; OLG Zweibrücken VRS 56, 370; Göhler, OWiG, 7. Aufl., § 66 Rdnr. 46). Die Identität des Betroff. war jedoch zweifelsfrei festzustellen. ...

(e) Im vorl. Fall liegt eine ordnungsgemäße Begründung des Zulassungsantrags vor, da der Betroff. die Wirksamkeit des vorausgegangenen Bußgeldbescheids bestreitet und damit das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung rügt.